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Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Gemeinde Ketsch ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite der Gemeinde Ketsch www.ketsch.de 
inklusive Gemeindebücherei

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Derzeit zum Teil noch nicht barrierefrei sind Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Diese werden aber Zug um Zug barrierefrei aufbereitet. Die Mitarbeiter sind bzw. werden entsprechend geschult. Wegen der Menge an Inhalten nimmt dies jedoch einige Zeit in Anspruch.

Inhalte in leichter Sprache und in Form von Gebärdesprachenvideos werden zur Zeit erarbeitet und nachgereicht.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 23.09.2020 erstellt. Sie beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 24.09.2020 überprüft.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unseren Seiten auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse redaktion-homepage@ketsch.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung

5. Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Gemeinde Ketsch wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
 
Falls die Gemeinde Ketsch nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
 
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
 
Landes-Behindertenbeauftragte Simone Fischer
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/
 
Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Behindertenbeauftragter im Rhein-Neckar-Kreis:
https://www.rhein-neckar-kreis.de/behindertenbeauftragter
 
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.