Wichtiges zum Thema Feuerwerk
Feuerwerk zum Jahreswechsel – das gilt es zu beachten!
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,
aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darüber informieren, unter welchen Bedingungen das Zünden von Feuerwerkskörpern in unserer Gemeinde an der Silvesternacht vom 31.12. auf den 01.01. zulässig ist.
Feuerwerkskörper sind in verschiedene Klassen eingeteilt. So gibt es beispielsweise die Klasse F1, das sogenannte Jugendfeuerwerk, welches ganzjährig erworben und verwendet werden darf, sofern das 12. Lebensjahr vollendet ist. Hierbei handelt es sich um kleine Fontänen, Knaller, Bodenkreisel und dergleichen. Bei der Klasse F2, das sogenannte Silvesterfeuerwerk, handelt es sich um die gebräuchlichste Klasse, die in der Regel gemeint ist, wenn von „Feuerwerk“ die Rede ist.
Die erste Sprengstoffverordnung zum Sprengstoffgesetz regelt, dass dieses Feuerwerk von Privatpersonen nur vom 29.12. - 31.12. erworben und nur am 31.12. - 01.01. verwendet werden darf. Ferner muss das 18. Lebensjahr vollendet sein. Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen Artikel der Klasse 2 weder erworben noch verwendet werden.
Das Abbrennen solcher Feuerwerkskörper vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ist hingegen nur mit einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder einem Befähigungsschein gestattet. Für Feuerwerke der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 ist eine solche Erlaubnis ganzjährig erforderlich. Wenn Sie über eine entsprechende Erlaubnis oder einen Befähigungsschein verfügen, müssen geplante Feuerwerke mindestens zwei Wochen vor dem Abbrennen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass das Zünden von Feuerwerk in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden grundsätzlich verboten ist. Ebenso darf in Wäldern und Naturschutzgebieten kein Feuerwerk abgebrannt werden. Jedes unerlaubte Abbrennen von Feuerwerk stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden.
Jedes Jahr wieder kommt es bereits in der Vorweihnachtszeit zu erheblichen Verletzungen und Sachbeschädigungen durch das Abbrennen von für den deutschen Markt nicht zugelassener Pyrotechnik. Diese sind nicht durch die BAM geprüft und zugelassen! Da die Inhaltsstoffe nicht bekannt sind und daher die Wirkungsweise nicht einschätzbar ist, bestehen für den Nutzer und sein Umfeld ein hohes Verletzungsrisiko. Achten Sie daher bitte beim Kauf von Feuerwerkskörpern unbedingt auf das Zulassungszeichen „CE“ und die vorgeschriebene Registrierungsnummer „BAM“. Der Einsatz illegaler Feuerwerkskörper ist besonders gefährlich und kann strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
Auch stellt sich beim Abbrennen des Silvesterfeuerwerks alljährlich die Frage: Wer ist eigentlich für die Reinigung nach dem Jahreswechsel verantwortlich? Grundsätzlich gilt das Verursacherprinzip. Das bedeutet: Wer Müll verursacht, muss ihn auch entsorgen. Deshalb: Beseitigen Sie nach dem Abbrennen des Feuerwerks die Überreste (Böllerhüllen, Böllerbatterien etc.) aus dem öffentlichen Raum und entsorgen Sie diese fachgerecht!
Sowohl im Sinne eines sauberen Gemeindebilds als auch zur Vermeidung zusätzlichen Aufwands Dritter, sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein. Lässt sich der Verursacher von Feuerwerksresten im öffentlichen Raum nämlich nicht ermitteln, geht die Pflicht zur Entsorgung im Bereich der Gehwege bebauter Grundstücke auf die Grundstückseigentümer über. Die Verpflichtung entspricht hier den Regelungen, die auch für den Winterdienst gelten. Zur Reinigung öffentlicher Straßen und Plätze hingegen ist die Gemeinde verpflichtet. Würde jeder Silvester-Enthusiast die Überreste seines Feuerwerks selbst entsorgen, könnte auch hier ein alljährlich erheblicher Reinigungsaufwand vermieden werden.
Empfohlen wird, die Reinigung noch in der Silvesternacht zeitnah nach dem Ende der Feierlichkeiten vorzunehmen, um Verschmutzungen, Unfallgefahren durch liegengebliebene Reste und unnötige Beeinträchtigungen des Gemeindebilds zu vermeiden. Am Neujahrstag sollte dann zudem bei Tageslicht nochmals überprüft werden, ob noch Rückstände vorhanden sind, die übersehen wurden. Verbrauchte Feuerwerkskörper können in der Regel über den Restmüll entsorgt werden. Nicht gezündetes Feuerwerk hingegen sollte zunächst für mehrere Stunden vollständig in Wasser gelegt werden, damit es durchtränkt und damit unbrauchbar wird. Ein kurzes Eintauchen genügt dabei nicht. Erst danach darf es ebenfalls im Restmüll entsorgt werden.
Wir appellieren an alle Bürgerinnen und Bürger, wie auch deren Gäste, sich an vorgenannte Regelungen zu halten, um die Sicherheit in unserer Gemeinde zu gewährleisten und Schäden oder Verletzungen zu vermeiden.
Silvesterfeuerwerke stellen eine große Umweltbelastung dar. Neben der Entstehung von Feinstaub (gesundheitsschädigend) und Unmengen von Müll, der teilweise in der Natur zurückbleibt, bedeuten die Explosionen von Feuerwerksköpern auch eine erhebliche Belastung für die Tierwelt. Daher gilt der Grundsatz: Weniger ist mehr - oder aber Sie überdenken das Abbrennen von Feuerwerkskörpern bestenfalls generell.
Seien Sie sich als Benutzer von Silvesterfeuerwerk Ihrer Verantwortung und der Gefahren bewusst und handeln Sie entsprechend, so steht einem fröhlichen und ausgelassenen Jahreswechsel nichts im Weg. Bei Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt gerne zur Verfügung.
