Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Gemeinde Ketsch ist bemüht, ihre Webseite in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Diese Webseite ist wegen der folgenden Ausnahmen teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.

2. Nicht barrierefreie Inhalte

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind noch nicht barrierefrei. Für diese wird die Ausnahme wegen unverhältnismäßiger Belastung nach § 10 Absatz 2 L-BGG vorübergehend geltend gemacht:

  • PDF-Dokumente sind noch nicht auf ein barrierefreies Format umgestellt worden
  • Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von www.ketsch.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen
  • In den Videos sind keine Audiodeskriptionen eingebunden.

3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 12.10.2025 erstellt, basierend auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt überprüft am 25.11.2025.

4. Rückmeldung und Kontaktangaben

Haben Sie Fragen zur Barrierefreiheit oder sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten von www.ketsch.de aufgefallen? Dann können Sie sich gerne bei uns melden. 

Ihr Ansprechpartner hierfür ist die Redaktion des Webauftritts www.ketsch.de. Schreiben Sie gerne eine E-Mail an redaktion-homepage@ketsch.de oder wenden Sie sich telefonisch an: 06202 606-0

5. Schlichtungsverfahren

Wenn Sie der Meinung sind, dass diese Webseite nicht barrierefrei zugänglich ist, können Sie unsere in Ziffer 4 genannte Stelle oder Person darüber informieren. Falls wir Ihnen nicht oder nicht zufriedenstellend innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihrer Anfrage antworten, können Sie sich an die Schlichtungsstelle des Landeszentrums Barrierefreiheit (LZ-BARR) wenden. Die Schlichtungsstelle erreichen Sie wie folgt:

Landeszentrum Barrierefreiheit
Schlichtungsstelle
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Telefon: 0711 123 39375
E-Mail: schlichtung@barrierefreiheit.bwl.de
Webseite: https://barrierefreiheit-bw.de/

 

Das Schlichtungsverfahren ist unentgeltlich.

 

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.