Meldung vom 04. Januar 2026
Winterdienst
Die Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (ca. 1,5 Meter) von Schnee geräumt und mit abstumpfenden Stoffen gestreut werden. Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, auf einer Breite von 1,5 m zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.