
Vereinsregister - Auflösung eines Vereins anmelden
In bestimmten Fällen muss der Vorstand die Auflösung anmelden. Dies gilt vor allem für die Auflösung des Vereins durch einen mit der notwendigen Mehrheit gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Grund dafür kann beispielsweise sein, dass es zu wenige Mitglieder gibt und daher der Zweck des Vereins nicht mehr verwirklicht werden kann.
Wird Ihr Verein aufgelöst, muss das die zuständige Stelle in das Vereinsregister eintragen.
Hinweis: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet, bedeutet das auch die Vereinsauflösung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird automatisch ins Register eingetragen.
Auf die Auflösung folgt oft die Liquidation des Vereins.
Zuständige Stelle
für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat
Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Die Auflösung wird von Personen angemeldet, die den Verein vertreten dürfen. Es reicht ein Vorstandsmitglied aus, wenn dieses Mitglied nach der Vereinssatzung alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Kann der Verein nur durch mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden, so gilt dies auch für die Anmeldung zum Vereinsregister. Die Mitgliederversammlung kann für die Auflösung auch besondere Liquidatoren bestellen, die nicht zwingend dem Verein angehören müssen, ihn aber vertreten dürfen.
- Die Unterschriften der Personen, die die Auflösung anmelden, müssen beglaubigt sein. Unterschriften beglaubigen darf
- ein Notar oder eine Notarin oder
- ein Ratschreiber oder eine Ratschreiberin
Dies ist eine bestimmte Person der Gemeindeverwaltung, die für diese Funktion besonders bestellt wurde oder bei einer Gemeinde, die eine Grundbucheinsichtsstelle hat, deren Aufgaben erledigt. Sie darf die Unterschriften öffentlich beglaubigen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Auflösung des Vereins beim Registergericht anmelden. Sie können das in öffentlich beglaubigter Form schriftlich oder elektronisch tun.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Auflösungsbeschlusses
- bei durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren: Kopie des Bestellungsbeschlusses
- bei von den gesetzlichen Regelungen abweichender Vertretungsmacht der Liquidatoren: Kopie der Urkunde, die diese Vertretungsmacht regelt
Kosten
Keine, wenn der Verein gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient und Sie dies durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachweisen können.
Für die Beglaubigung der Unterschriften können Kosten anfallen.
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- § 42 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Insolvenz)
- § 74 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Auflösung)
- § 75 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung bei Insolvenz)
- § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Eintragung der Liquidatoren)
- § 77 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Form der Anmeldungen)
- § 7 Abs. 2 Landesjustizkostengesetz (LJKG) (Gebührenfreiheit)
- Nr. 13101 der Anlage 1 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Freigabevermerk
Stand: 28.06.2021
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg