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Landesfamilienpass

Viele Ausflugsmöglichkeiten für wenig Geld

Was ist der Landesfamilienpass?

Der Landesfamilienpass ist eine freiwillige Leistung des Landes zur Förderung von Familien, dessen Nutzung dazu dient, kostenfrei oder mit ermäßigtem Eintritt an zahlreichen Ausflugszielen in Baden- Württemberg teilzunehmen. Mit dem Landesfamilienpass und der dazugehörigen jährlich neuen Gutscheinkarte können Familien derzeit bis zu 22 Mal zahlreiche Attraktionen wie Schlösser, Gärten oder Museen in ganz Baden- Württemberg besuchen.

2019 wurde der Landesfamilienpass noch besser auf die Familienbedürfnisse angepasst und somit können neben einem Kind bis zu vier weitere Erwachsene eingetragen werden wie zum Beispiel ein leiblicher Elternteil des Kindes, Oma und Opa oder ein Familienbegleiter.

Ausflugsziele

Schloss Heidelberg, Archäologisches Landesmuseum Konstanz, Technoseum Mannheim, zahlreiche Tierparks.

Ausflugsziele die auch ohne Gutscheinkarte besucht werden können: Schloss Waldburg, Schmuckmuseum Pforzheim, Schiller- Nationalmuseum, Literaturmuseum der Moderne.

2023 hinzu gekommen sind: Schloss Aulendorf, Roter Turm Bad Wimpfen, Dreiländermuseum Staufer Festspiele, Porsche Museum Stuttgart.

Wer kann den Landesfamilienpass beantragen?

Den Landesfamilienpass können alle Familien beantragen:

  • die mindestens drei Kinder haben. Alleinerziehende bekommen den Landesfamilienpass bereits mit einem Kind.
  • die mindestens ein Kind mit einer schweren Behinderung haben.
  • mit mindestens einem Kind, die Hartz IV beziehen, Kinderzuschlag bekommen
  • mit mindestens einem Kind, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
     

Wo kann der Landesfamilienpass beantragt werden?

Bei uns im Rathaus, Bürgermeisteramt. Diese Dokumente werden zur Beantragung benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Kindergeldberechtigungsnachweis (z.B. auf der Gehaltsbescheinigung)
  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
  • bei Hartz IV- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument

Wozu wird die Gutscheinkarte benötigt?

Die Gutscheinkarte kann jedes Jahr neu bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Sie enthält Wertmarken für staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen sowie alle sonstigen Angebote. Mit den Gutscheinen "sonstiges Objekt" kann man staatliche Schlösser, Gärten und Museen - auch mehrfach im Jahr - kostenfrei besuchen.

Die Liste der teilnehmenden Ausflugsziele sowie weitere Informationen finden Sie unter:  www.sozialministerium-bw.de/landesfamilienpass

Kontakt

Gemeindeverwaltung Ketsch
Hockenheimer Straße 5
68775 Ketsch

Telefon:
06202/606-0 (Zentrale)

Fax:
06202/606-116

E-Mail allgemein:
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E-Mail Homepage:
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